§ 6 Abs 2 AVRAG - Gemäß § 6 Abs 2 AVRAG haftet der Veräußerer 5 Jahre lang für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Bei diesem Anspruch des Erwerbers eines Betriebes gegen den Veräußerer handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist daher der Zeitpunkt des Betriebsübergangs, der die Haftung dem Grunde und der Höhe nach bestimmt.