§ 3, § 6 AVRAG, § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 - Im Falle eines Betriebsübergangs ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer gilt der Grundsatz, dass demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung von Arbeitnehmeransprüchen (hier: Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44) auferlegt werden soll, der auch den Nutzen davon hatte.