§ 6 AVRAG, § 10 UrlG - Da der Urlaubsanspruch - und damit auch der diesen Anspruch nach Beendigung des Dienstverhältnisses ersetzende Anspruch auf Urlaubsersatzleistung - sukzessive im Laufe des Dienstverhältnisses entsteht, haftet der Veräußerer eines Betriebes für jenen Teil der Urlaubsersatzleistung eines wenige Tage nach dem Betriebsübergang vom Erwerber gekündigten Arbeitnehmers, der bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden ist.