§ 1 Z 3, § 6 Abs 6 NoVAG - In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH 29.04.2004, C-387/01 , Weigel und Weigel, ARD 5502/9/2004, für den Ausgangsfall, dass der jeweils im vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabenbetrag enthaltene Zuschlag von 20 % der Grundabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht (Art 90 EG - keine höheren Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten). Die angefochtenen Bescheide waren damit schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.