§ 122 Abs 2 Z 2 und Abs 4 ASVG - Erkrankt eine ehemals in zwei Dienstverhältnissen beschäftigte Versicherte innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen nach der Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses, bezieht sie jedoch bei Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses noch Urlaubsersatzleistung von ihrem ersten Arbeitgeber, kommt ihr hinsichtlich des zweiten Dienstverhältnisses mangels „Erwerbslosigkeit“ (im Sinne von „Versicherungslosigkeit“) die dreiwöchige Schutzfrist des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG nicht zugute, sodass sie iZm dem zweiten Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Krankengeld hat.