§ 1295, § 1438 ABGB, § 293 Abs 3 EO - Fügt ein gekündigter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorsätzlich einen Schaden an einem geleasten Firmenfahrzeug zu (hier: durch einen Tritt gegen die Tür), kann der Arbeitgeber (als Leasingnehmer) den Schaden am Leasingfahrzeug nur dann auch bereits vor einer erfolgten Zession der Schadenersatzforderung vom Kaskoversicherer auf den Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer in Form der Aufrechnung mit offenen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers geltend machen, wenn er durch den Leasingvertrag zur Schadenstragung verpflichtet oder zumindest berechtigt war.