§ 293 Abs 3 EO - Das zwingende Aufrechnungsverbot gemäß § 293 Abs 3 EO ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. Die Aufrechnung gegen einen der Exekution entzogenen Forderungsteil ist, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nur zur Hereinbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer auf Vorsatz beruhenden Schadenersatzforderung zulässig.