§ 293 Abs 3 EO, § 1041 ABGB - Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist gemäß § 293 Abs 3 EO ua nur zulässig zur Einbringung einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist. Die Zulassung der Aufrechnung bei vorsätzlicher Schädigung legt eine Wertung zugrunde, wonach sich der vorsätzlich Geschädigte vom Schädiger die Pfändungsschutzbestimmungen nicht entgegenhalten lassen muss. Nach verbreiteter Auffassung soll diese Regelung überhaupt eine lex specialis für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers darstellen, womit diese nur bei vorsätzlicher Schädigung kompensabel wären.