§ 21 KV-Forstarbeiter Wien - Nach § 21 Kollektivvertrag für die Forstarbeiter der Gemeinde Wien erhält der Arbeitnehmer als Entgelt für seine Arbeitsleistung neben dem Stundensatz eine bestimmte Menge Brennholz oder einen bestimmten Geldbetrag anstelle des Naturalentgelts, wenn er das Brennholz nicht (oder nur zum Teil) bezieht. Wenn das Dienstverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr gedauert hat, gebührt der aliquote Teil, wobei ein Anspruch erst nach einer mindestens 2-monatigen Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gegeben ist (§ 21 Z 1 KV-Forstarbeiter Wien).