Art 12 KV-Güterbeförderungsgewerbe - Aus Art 12 Z 3 Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ergibt sich, dass Arbeitnehmer, die am 1. 6. oder am 1. 12. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann erhalten, wenn das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt dann, wenn der Arbeitnehmer entlassen wird.