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Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem KVA

ArbeitsrechtARD 5533/7/2004 Heft 5533 v. 28.9.2004

§ 3 Abs 8 KVA, § 16 AngG - § 16 Abs 1 AngG legt fest, dass dann, wenn der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese ihm auch gebührt, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs gelöst wird, und zwar aliquot. Damit setzt § 16 AngG einen solchen Anspruch auf Remuneration voraus, legt ihn selbst aber nicht fest. Dadurch, dass nach § 3 Abs 8 des KV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) der Anspruch auf Sonderzahlungen nicht bereits mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten eines Dienstverhältnisses entsteht, ist jedoch nach dem KVA für die ersten 6 Monate überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen vorgesehen und ein solcher damit weder an einen Stichtag gebunden noch mit der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Auch Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Die Ansicht, dass mit der Regelung des KVA die zwingende Bestimmung des § 16 AngG umgangen wird, überzeugt daher nicht. OGH 16.07.2004, 8 ObA 73/04z, in Bestätigung von OLG Wien 28.04.2004, 10 Ra 34/04z, ARD 5519/8/2004.

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