§ 863 ABGB - Im vorliegenden Fall wurde den Arbeitnehmern eines Betriebes dann, wenn sich für den jeweiligen Arbeitnehmer in dem im Unternehmen installierten Zeiterfassungssystem kein Zeitguthaben ergeben hat und der Arbeitnehmer (mit Duldung des Arbeitgebers) früher nach Hause gegangen ist, weil er mit seiner zugewiesenen Arbeit fertig war, ein Urlaubstag vom Urlaubsanspruch in Abzug gebracht und die an diesem Tag schon absolvierte Arbeitszeit auf dem Zeitausgleichskonto gutgeschrieben.