§ 301 EO - Hat ein Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nach § 301 Abs 1 EO zwar dem betreibenden Gläubiger gegenüber abgegeben (hier in dem Sinn, dass der Verpflichtete nicht bei ihm beschäftigt sei), nicht aber gegenüber dem Exekutionsgericht, hat er seine Pflichten gegenüber dem betreibenden Gläubiger erfüllt und kann nicht zum Ersatz der Kosten des Drittschuldnerverfahrens verpflichtet werden.