§ 301 EO - Zu einer über § 301 Abs 1 Z 1 bis Z 5 EO hinausgehenden Erklärung ist der Drittschuldner nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, den Gläubiger in der Drittschuldnererklärung auf die Beendigung des Dienstverhältnisses hinzuweisen.