§ 308a EO - § 308a EO eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Nach § 308a Abs 1 EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach § 308a Abs 2 EO in den Streit eingetreten ist (§ 308a Abs 1 Z 1 EO) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest 3 Monate verstrichen sind (§ 308a Abs 1 Z 2 EO). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zugunsten des betreibenden Gläubigers, weshalb das Klagebegehren auch auf Leistungen an ihn zu lauten hat.