§ 301, § 308, § 313 EO - Wurde die Forderung des Arbeitnehmers gegen den Drittschuldner mehrfach gepfändet, hat der Drittschuldner die Vorpfandrechte bei der Berechnung des für den nachrangigen Gläubiger pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Dazu hat er allenfalls im Drittschuldnerverfahren nicht nur gegen die Höhe der Forderung, sondern auch gegen den behaupteten Pfandrang Einwendungen zu erheben.
OLG Wien 30.03.2004, 7 Ra 1/04z