§ 82 GewO, § 863 ABGB - Für die Beurteilung einer schlüssigen Verzichtserklärung gilt die Vertrauenstheorie. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Es kommt sohin darauf an, dass der Arbeitnehmer die ihm zugegangene Erklärung des Arbeitgebers oder dessen Erklärungsverhalten unter Berücksichtigung aller Umstände als einen Verzicht verstanden hat und als redlicher Erklärungsempfänger auch so verstehen durfte.