§ 69 Abs 1, § 227 Abs 4 ASVG - Der Umstand, dass sich der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung, durch die es zu einer Anhebung des Antrittsalters für eine vorzeitige Alterspension kam, für einen Versicherten als nicht mehr leistungserhöhend auswirkt, berechtigt nicht zur Rückforderung der einbezahlten Beiträge.