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Schlüssige Rücknahme einer Entlassung

ArbeitsrechtARD 5531/8/2004 Heft 5531 v. 21.9.2004

§ 863 ABGB, § 27 AngG - Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst ein Schreiben überreicht, mit dem er die Entlassung wegen einer kurz zuvor erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei sowie wegen der ablehnenden Haltung des Arbeitnehmers zu dem vom Arbeitgeber angebotenen Überweisungsbetrag bei Übertritt in das System Abfertigung Neu ausgesprochen hat. Gleichzeitig forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der zunächst weiterarbeitete, auf, später in sein Büro zu kommen, wo neuerlich über die Höhe des Überweisungsbetrages gesprochen wurde. Auf die Frage des Arbeitnehmers, ob er nun entlassen sei, verwies ihn der Arbeitgeber auf weitere Gespräche am folgenden Tag; der Arbeitnehmer solle inzwischen mit seinem Anwalt sprechen. Der Arbeitnehmer erhielt auch das Einverständnis, wegen der Rechtsberatung am nächsten Tag später in den Betrieb zu kommen. In der Folge arbeitete der Arbeitnehmer mit Kenntnis des Arbeitgebers im Betrieb weiter; am folgenden Tag bestätigte aber der Arbeitgeber die Entlassung.

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