§ 33 Abs 4 Z 1 EStG - In Fällen, in denen beide Elternteile (nacheinander) die Möglichkeit des Karenzurlaubs in Anspruch nehmen, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag einem der beiden (Ehe-)Partner ua nur dann zu, wenn der andere (Ehe-)Partner im betreffenden Kalenderjahr innerhalb der Zuverdienstgrenzen des § 33 Abs 4 Z 1 EStG liegende Einkünfte erzielt. Wird die anzuwendende Zuverdienstgrenze von beiden Elternteilen überschritten, kann kein Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt werden. UFS Innsbruck 18.07.2003, RV/0657-I/02.