§ 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Hält ein in Wien tätiger Bauingenieur (selbst bei Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes) am Familienwohnsitz im Burgenland aus „privaten Gründen“ fest, so ist nicht erkennbar, dass die Wahl des Familienwohnsitzes im Burgenland und dessen Beibehaltung aus anderen Gründen als denen der persönlichen Vorliebe erfolgt oder nur vorübergehender Art wäre, sodass die Qualifizierung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083. (Beschwerde abgewiesen)