§ 113 ASVG, § 46 AVG - Gemäß § 46 AVG kommt im Verwaltungsverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Für die Verwertung von Zeugenaussagen in einem Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung ist es daher nicht von Bedeutung, dass sie ursprünglich im Zuge einer gegen eine andere Person als vermeintlichen Dienstgeber geführten Beitragsprüfung abgelegt worden sind. Dass die Gebietskrankenkasse mit der Beitragsprüfung bei einem unrichtigen Dienstgeber (hier: der Mutter des tatsächlichen Dienstgebers) begonnen hat, kann den tatsächlichen Dienstgeber daher nicht in seinen Rechten verletzen. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0129. (Beschwerde abgewiesen)