§ 133, § 338 ASVG, § 5, § 34 KartG - Gebietskrankenkassen, die zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen (und auflösen), entfalten eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, mit der sie zur Verwaltung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nach dem ASVG betraut sind; diese Tätigkeit beruht auf dem Grundsatz der Solidarität, der durch die Gestaltung der Finanzierung (risikounabhängige Beitragsbemessung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und die im Wesentlichen gesetzliche Bestimmung des Leistungsumfangs verwirklicht wird.