§ 53a, § 410 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2002/74 - Selbst wenn für die Gebietskrankenkasse erkennbar ist, dass dem einzelnen Antragsteller wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem VfGH (hier: auf Aufhebung der Bestimmungen über den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte) an einer besonders raschen Erledigung der Sache gelegen ist, ist sie nicht verpflichtet, alle gleich gelagerten Anträge innerhalb kürzester Zeit (hier: 14 Tage) zu erledigen oder die mit der Entscheidung betraute Abteilung personell aufzustocken, damit die Antragsteller im Falle einer Aufhebung der betreffenden Norm noch in den Genuss der Anlassfallwirkung iSd § 140 Abs 7 B-VG kommen.