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Informationspflicht über mögliche Gefahrenquellen

ArbeitsrechtARD 5530/6/2004 Heft 5530 v. 17.9.2004

§ 12 ASchG - Gemäß § 12 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Wurde der zum Unfallzeitpunkt an der gegenständlichen Maschine (hier: eine Kappsäge) tätige Arbeitnehmer nicht in einer solchen Weise von der Funktionsweise des Arbeitsmittels oder dem Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen informiert, die ihn in die Lage versetzt hätte, die bei der Behebung der gegenständlichen Maschinenstörung auftretenden Gefahren (die letztlich zu einem schweren Arbeitsunfall geführt haben) zu erkennen, geschweige denn zu überprüfen, ob erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden, liegt eine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht vor. Eine oberflächliche Information über die elementaren Bedienungsschritte der gegenständlichen Kappsäge samt Förderbändern wird dem keinesfalls gerecht. VwGH 30.01.2004, 2003/02/0261, 0262, 0263. (Beschwerden abgewiesen)

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