§ 130 ASchG, § 87 BauV - Der Frage, ob ein Dach, auf dem (bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m) Arbeiten verrichtet werden, eine Neigung bis zu oder von mehr als 20 Grad aufweist, kommt in Hinblick auf § 87 Abs 2 und Abs 3 BauV und die dort verlangten, bei Unter- bzw Überschreitung dieses Grenzwertes unterschiedlichen Schutzmaßnahmen Rechtserheblichkeit zu. Die Berufungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) ist folglich zur amtswegigen Ermittlung der Dachneigung verpflichtet. VwGH 11.05.2004, 2003/02/0248. (Bescheid aufgehoben)