§ 9 VStG, § 1014 ABGB - Auch wenn es grundsätzlich nicht möglich ist, dass sich ein Arbeitgeber im Vorhinein wirksam dazu verpflichtet, über den Arbeitnehmer als verantwortlichen Beauftragten verhängte Verwaltungsstrafen zu übernehmen, kann er bei Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Übung, die Strafen stets zu bezahlen, die von ihm vorerst entrichtete Verwaltungsstrafe nicht einfach im Wiederholungsfall mit dem Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen.