§ 81 Abs 1 ASchG, § 51 ÄrzteG - Einem Betriebsarzt kommt keine Kompetenz in personalrechtlicher Hinsicht zu, sodass er zwar eine krankheitsbedingte Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Arbeitgeber vorschlagen, nicht aber anordnen kann. Um den Betriebsarzt für die Verschlechterung des Krankheitsbildes des Arbeitnehmers zur Verantwortung ziehen zu können, müsste der Arbeitnehmer den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den Schadenseintritt führen; ist dem Betriebsarzt keine Verletzung der Dokumentationspflicht iSd § 51 ÄrzteG vorzuwerfen, kommt dem Arbeitnehmer diesbezüglich keine Beweiserleichterung zugute.