§ 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Aufwendungen einer Religionslehrerin an einer Sonderschule für Kurse, die die Entfaltung des Charaktergefüges, die Bewältigung von Stress, die Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen sowie Beckenbodentraining zum Inhalt haben, stellen keine Werbungskosten dar, weil die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen in den Bereich der Erhaltung bzw Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung gehört.