§ 12 Abs 3 lit b, § 24 Abs 2 AlVG - Ist bereits ein Kommanditist, dem eine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung über das gesetzliche Maß hinaus eingeräumt wurde, selbstständig erwerbstätig iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG (vgl VwGH 30.09.1994, 93/08/0175, ARD 4629/28/95), ist der nach dem Gesetz zur Geschäftsführung verpflichtete und zur Vertretung ermächtigte Komplementär einer KG, dessen Befugnisse vertraglich nicht eingeschränkt sind, jedenfalls schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung und solange er sie inne hat, selbstständig erwerbstätig. Da die eingetragenen Erwerbsgesellschaften in handelsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der OHG (KG) gleichgestellt sind, ist diese Rechtsprechung auch auf einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KEG übertragbar.