§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG -Die Schenkungssteuerbefreiung für Zuwendungenöffentlich-rechtlicher Körperschaftenerscheint insofern überschießend, als sie auch Gewinne aus vomORF veranstaltetenGewinnspielen,Preisausschreiben,Quizsendungenund dergleichen erfasst, wodurch der ORFgegenüber privaten Rundfunkbetreibernauf dem Gebiet der kommerziellen Werbung steuerlich deutlichbevorzugtwird. Die Verfassungsmäßigkeit des§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStGwird daher von Amts wegen geprüft.