Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Unter „Unfall“ versteht man dabei ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis, wobei ein den Betrieb störendes oder außergewöhnliches Ereignis nicht Voraussetzung ist; es genügt auch gewöhnliche Betriebsarbeit, Ermüdung oder außergewöhnliche Überanstrengung.