§ 1 Abs 2 Z 3 IESG - Als „sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber“ iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesichert sind, werden vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze verstanden, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen. Es handelt sich somit um solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen.