§ 3a, § 11 Abs 1 IESG - Werden im Ausgleich des Arbeitgebers die offenen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in Höhe der 40%igen Ausgleichsquote befriedigt, vermindert die Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters unabhängig von der in § 11 Abs 1 IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam, die Höhe des gesicherten Anspruchs im Falle der Insolvenz. Für diesen Teil gebührt dem Arbeitnehmer somit kein Insolvenz-Ausfallgeld mehr.