§ 20 AngG, § 17 Abs 3 ZustG - Eine schriftliche Kündigungserklärung gilt zu jenem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem sich der Arbeitnehmer unter normalen Umständen erstmals von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. War er daher beim erstmaligen Zustellversuch nicht zu Hause und kehrte er an diesem Tag auch nicht mehr an seinen Wohnort zurück, sondern trat unmittelbar von seinem Arbeitsplatz aus seinen Urlaub und daran anschließend eine Dienstreise an, ist die Zustellung erst mit der Behebung des Schreibens am ersten Werktag nach der Rückkehr von der Dienstreise als bewirkt anzusehen.