§ 16, § 7 ZustG, § 121 ArbVG - Hält sich ein BR-Mitglied kurzfristig nicht an seiner Wohnadresse auf (hier: 4-tägige Abwesenheit zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern) und nimmt während seiner Abwesenheit seine Ehefrau ein Poststück (hier: das Urteil des ASG über die Zustimmung zu seiner Kündigung) entgegen, sodass das BR-Mitglied erst bei seiner Rückkehr 3 Tage nach der Zustellung davon Kenntnis erlangt, ist der Tag der Rückkehr an die Wohnadresse und tatsächlichen Empfangnahme des Schriftstücks als Zustelltag anzusehen.