§ 9, § 10 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 - Wenn ein Urlaubsverbrauch - aus welchen Gründen auch immer - während eines Urlaubsjahres unterblieben ist, wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende, gegebenenfalls auf das übernächste, Urlaubsjahr übertragen und ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerhalb der Verjährung nicht in Betracht.