§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b ABGB, § 82 lit f GewO - Wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Dienstverhinderungsgründe nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB sind auch solche, die nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um den Arbeitnehmer vom Dienst abzuhalten. Für einen türkischen Moslem fällt jedenfalls das Fest Bayram, das in der Türkei einen hohen Stellenwert hat, in diese Kategorie. Es zählt zu den höchsten religiösen Festen am Ende des Fastenmonats Ramadan.