§ 2 Abs 4 EFZG - Dauert der Krankenstand eines Arbeiters über das Ende eines Arbeitsjahres hinaus an, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Folglich hat der Arbeiter mit Beginn des neuen Arbeitsjahres für diese fortdauernde krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung auch dann wieder Anspruch auf Krankenentgelt in voller Höhe, wenn ihm am Ende des alten Arbeitsjahres aufgrund der bisherigen Dauer des Krankenstandes nur noch ein Krankenentgelt in halber Höhe zustand.