§ 82 lit d GewO - Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger „Verwirkung“ des Entlassungsrechts unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Bei zweifelhaftem Sachverhalt kann der Arbeitgeber aber die Entlassung während des zur Aufklärung des Sachverhalts dienenden Strafverfahrens aussprechen.