§ 82 lit f GewO - Eine Entlassung ist grundsätzlich unverzüglich auszusprechen. Wird einem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, ist darin ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken. War daher einem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruches der Verwarnung nicht nur die Manipulation der Zeiterfassung am 18. 12. bekannt, sondern hatte er auch bereits alle Informationen über die davor erfolgten weiteren Manipulationen durch den Arbeitnehmer erhalten und den Arbeitnehmer auch über das Vorliegen anderer Vorfälle befragt, sich aber ungeachtet dessen mit einer Verwarnung lediglich den Vorfall des 18. 12. betreffend begnügt, ist das Entlassungsrecht hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten weiteren Manipulationen des Zeiterfassungssystems verwirkt.