§ 27 Z 6 AngG - Bespricht ein Arbeitgeber einen zur Entlassung grundsätzlich berechtigenden Vorfall, den er am Abend des Vortages erfahren hat, mit dem betreffenden Arbeitnehmer in der Früh des folgenden Tages, fordert er ihn aber nur auf, sich nicht in die Arbeitsabläufe der übrigen Arbeitnehmer einzumischen und pflichtgemäß weiterzuarbeiten, ist die am Nachmittag nach Dienstschluss dieses Tages per Telegramm ausgesprochene Entlassung auch dann verspätet, wenn der Arbeitgeber seinen Rechtsanwalt erst zu Mittag erreichen konnte.