§ 82 lit d und lit f GewO - Auch wenn das Alkoholverbot für Lkw-Fahrer schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit der strikten Einhaltung bedarf, macht die Konsumation von einem Glas Bier durch einen Arbeitnehmer, der bereits über 20 Jahre im Betrieb des Arbeitgebers als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums gab, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. Das Verhalten ist weder geeignet den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f GewO noch den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO (strafbare Handlung) zu begründen.