§ 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 1999/106 - Der generelle Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Gegensatz zu Aufwendungen für andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen (wie etwa Fachhochschulstudien) ist verfassungswidrig. Die Worte „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 1999/106 , werden somit aufgehoben.