§ 9, § 10 AlVG, § 46 AVG - Nach der Judikatur des VwGH kommen gemäß § 46 AVG als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen.