§ 9 Abs 2 AlVG - Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer vom AMS vermittelten Beschäftigung ist als angemessene Entlohnung das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung anzusehen. Das Kriterium der „angemessenen“ Entlohnung stellt nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung des Arbeitslosen ab, sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Auf die Höhe des vom Arbeitslosen vorher erzielten Verdienstes oder auch nur die Höhe eines „Durchschnittsverdienstes“ kommt es nicht an (vgl VwGH 26.01.2000, 98/08/0242, ARD 5130/24/2000). VwGH 17.03.2004, 2001/08/0035. (Beschwerde abgewiesen)