§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Hat ein Arbeitloser gleich zu Beginn des Bewerbungsgespräches bei einem vom AMS vermittelten potenziellen Arbeitgeber diesem mitgeteilt, dass er an den Produkten, die er als Außendienstmitarbeiter zu verkaufen hätte (ethnische Kleidung, Modeschmuck und Taschen), kein Interesse habe, musste der Arbeitgeber insgesamt den Eindruck gewinnen, dass der Arbeitslose kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit bekunde, sondern sich - ohne die Stelle tatsächlich anzustreben - nur deswegen bewerbe, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen.