§ 82 lit d und lit f GewO - Selbst wenn ein Arbeitnehmer die Bezahlung des noch offen aushaftenden Lohnes für sich und seine Kollegen in forschem, unfreundlichen Tonfall und mit fordernder Körperhaltung einfordert und ankündigt, dass die Mitarbeiter sonst die Arbeit einstellen würden, rechtfertigt dieses Verhalten noch nicht seine Entlassung. Die Aufforderung an Arbeitskollegen, berechtigte Forderungen zu stellen, kann niemals eine Verleitung zum Ungehorsam sein.