§ 82 lit f GewO - Eine Entlassung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich weigert, einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers nachzukommen. Grundsätzlich ist eine Ermahnung erforderlich, es sei denn, dass dem Arbeitnehmer die Bedeutung seines pflichtwidrigen Verhaltens offensichtlich und erkennbar und seine Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste.