§ 82 lit f GewO - Wird eine als Reinigungskraft in einem Reinigungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin von ihrem Vorgesetzten mehrmals schlafend in der Arbeitszeit angetroffen, stellt dies eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten dar, die aufgrund des wiederholenden Charakters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die relativ kurze Kündigungsfrist im Reinigungsgewerbe für den Arbeitgeber unzumutbar macht und eine Entlassung rechtfertigt. Der negative Eindruck des Auftraggebers, wenn dieser anstelle des Objektleiters die Arbeitnehmerin beim Schlafen ertappt hätte, muss nicht näher erörtert werden. ASG Wien 07.01.2004, 8 Cga 78/03b, rk.